Satzung des IPP-Sozialwerks e.V.

Satzung des IPP-Sozialwerks e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „IPP-Sozialwerk e.V." (im folgenden Sozialwerk genannt).

2. Er hat seinen Sitz in Garching bei München und ist im Vereinsregister München unter der Nummer VR 7 57 6 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

1. Das Sozialwerk ist auf sozialem Gebiet zum Wohl seiner Mitglieder und deren Familienangehörigen tätig. Dabei werden Personen im Sinne der Abgabenordnung unterstützt. Das Sozialwerk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Nach dem Satzungszweck werden vorrangig Aufgaben der sozialen und kulturellen Betreuung wahrgenommen und die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge ergänzt. Mittel des Sozialwerks dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Verfügbarkeit und Vergabe von Leistungen des Sozialwerks regelt der Vorstand. Auf Leistungen des Sozialwerks besteht kein Rechtsanspruch; Vorrang haben die ordentlichen Mitglieder.

4. Der Vorstand kann mit Vereinigungen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, Kooperationsvereinbarungen schließen. 

§3 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jeder aktive oder verrentete Angehörige des IPP und des MPCDF (vormals Rechenzentrum) werden. Außerordentliche Mitglieder können alle Angehörigen von Max-Planck-Instituten werden. Die außerordentlichen Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen bedarf die Erklärung der Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter.

3. Aus dem aktiven Dienst am IPP Ausgeschiedene, bleiben ordentliche Mitglieder, sofern sie nicht Ihren Austritt erklären.

4. Ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet

a. durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand. Der Austritt vwird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Für die Austrittserklärung ist eine Frist von einem Monat zum Jahresende einzuhalten.

b. durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann oder wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.

c. durch den Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsmodalitäten in einer Beitragsordnung fest.

2. Der Beitrag wird bei Beschäftigten mit den Bezügen des Monats Februar einbehalten und dem Sozialwerk zugeführt, bzw. anderenfalls per SEPA-Bankeinzug erhoben. Sollte ein Einzug aus einem Grund, der vom Mitglied zu vertreten ist, nicht erfolgreich sein, trägt das Mitglied die Kosten.

3. Bei Eintritt während eines Kalenderjahres wird der Beitrag anteilig erhoben.

4. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus acht Personen; dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und 5 Beisitzern.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des§ 26 BGB. Jedes seiner Mitglieder ist jeweils einzelvertretu ngsberechtigt.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

4. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands lädt zu Vorstandssitzungen per Textform, also auch per E-Mail ein.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Beschlussgegenstände mit einer Auswirkung von mehr als 5.000 Euro jährlich beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von . der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Vorstandssitzungen getroffen. Der Vorstand kann Beschlüsse aber auch fernmündlich oder per E-Mail fassen, wobei jedem Vorstandsmitglied Gelegenheit gegeben werden muss, an der Beschlussfassung teilzunehmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse müssen den Vorstandsmitgliedern spätestens zwei Wochen nach Beschlussfassung per Textform, also auch per E-Mail zugehen. Werden die Beschlüsse elektronisch, z.B. auf einem Server, gespeichert, genügt die Mitteilung darüber mit den Zugangsdaten.

6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§8 Vorstandswahl und Amtszeit

1. Die acht Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die ordentlichen Mitglieder in Garching wählen sechs Vorstandsmitglieder aus Garching, die aus Greifswald zwei Vorstandsmitglieder aus Greifswald. Der geschäftsführende Vorstand wird von den Mitgliedern des Vorstands in der ersten Sitzung nach der Wahl gewählt.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so soll der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

§9 Mitgliederversammlung

1 . Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies mindestens von 1/10 der ordentlichen Mitglieder in Textform beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des gesch.ftsführenden Vorstands grundsätzlich in Textform mit einer Tagesordnung einberufen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung i.S.v. § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax oder E-Mail. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen, den Tag der Absendung der Einladung und den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, soweit die Frist nicht in dringenden Fällen abgekürzt werden muss. Zur Wahrung der Frist genügt die Versendung der Einladung. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung genügt dieBestätigung der Geschäftsstelle des Vereins über den Tag der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.

4. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden Änderungen und Ergänzungen bekannt gegeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Protokollführer wird von derMitgliederversammlung bestimmt.

6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl der gern.§ 8 dieser Satzung wählbaren Vorstandsmitglieder,

b. Wahl des Mitglieds nach§ 9 Abs. 7,

c. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts,

d. Genehmigung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr,

e. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

f. Entlastung des Vorstands,

g. Wahl der Kassenprüfer gemäß § 11 der Satzung,

h. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,

J. Beschluss über den An- und Verkauf von Immobilien,

k. Beschluss über Transaktionen über 15.000,00 €.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem in der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied zu unterzeichnen ist.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1 . Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

4. Auf Antrag von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder sind Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.

5. Bei der Ermittlung des Abstimmergebnisses sind nur die gültigen Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

6. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter.

§12 Haftung

1. Der Verein haftet gegenüber Dritten nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

2. Die Mitglieder des Vereins haften für aus Vereinstätigkeit erwachsende Schäden nicht mit ihrem Privatvermögen.

3. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden oder Verlusten, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, sofern solche Schäden nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind. Haftung über die Deckungsgrenze der Versicherung hinaus ist ausgeschlossen.

§ 13 Auflösung des Sozialwerks

1. Die Auflösung des Sozialwerks kann nur durch eine zu diesem Zwecke einzuberufende, außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden der Auflösung zustimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens nach einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten endgültig beschlussfähig ist. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Folge hinzuweisen.

2. Bei Auflösung des Sozialwerks fällt das Vermögen des Vereins an die Max-Planck Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder wissenschaftliche Zwecke für das MaxPlanck- Institut für Plasmaphysik - sofern dieses noch besteht- zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom September 2015 außer Kraft.

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